Affiliate Marketing Umfrage Angebot

Rufen Sie uns an :
+49 (0) 52 21 - 34 25 6 - 0

Faxen Sie uns :
+49 (0) 52 21 - 34 25 6 - 28

Schreiben Sie uns:
Kontakt Formular

Hamburger Landgericht hält E-Mail-Abmahnungen für zulässig

In Zukunft ist Vorsicht geboten, wenn es um Abmahnungen geht. Denn wie das Hamburger Landgericht bereits im vergangenen Jahr entschied, dürfen Abmahnungen prinzipiell auch per E-Mail zugestellt werden. Daran ist zunächst nichts auszusetzen, doch wenn die entsprechende E-Mail beispielsweise von Firewall oder Spamfilter „verschluckt“ wird, sodass der Adressat die Mail gar nicht zu Gesicht bekommt, gilt diese trotzdem als zugestellt.

Üblicherweise erreichen Abmahnungen den Adressaten relativ sicher per Fax oder Briefpost und können die Zahlung hoher Gerichtskosten verhindern. Doch immer häufiger werden Abmahnungen auch per E-Mail verschickt, so auch im Fall der missbräuchlich verwendeten Bezeichnung "Fachanwalt für Markenrecht" auf einer Webseite, dessen Betreiber vom Kläger per E-Mail abgemahnt wurde. Der abmahnende Anwalt verschickte außerdem eine Kopie der E-Mail an einen Kollegen, der diese auch empfing. Den Adressaten hingegen soll die Abmahnung aufgrund einer Firewall nicht erreicht haben.

Das Hamburger Landgericht entschied den Fall am 7. Juli 2009 (Az.: 312 O 142/09) zugunsten des Klägers. Laut Urteil sollen Abmahnungen grundsätzlich auch per E-Mail versandt werden können und gelten selbst dann als zugestellt, wenn der Adressat diese wegen einer Firewall o.ä. nicht direkt empfängt.

Es empfiehlt sich also, regelmäßig den eigenen Spam-Ordner zu prüfen. Außerdem sollten Spam-E-Mails nicht automatisch gelöscht und die Firewall entsprechend eingerichtet werden.


Quelle: http://www.golem.de/1002/72859.html